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Überbrückungshilfe
Ziel der Überbrückungshilfen ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die aufgrund der Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
Antragsberechtig sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Zudem sind Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.
Überbrückungshilfe III – vereinfacht und verbessert
Die Überbrückungshilfe III ist nunmehr an ein einheitliches Kriterium geknüpft und fordert lediglich einen Umsatzeinbruch von mind. 30% gegenüber dem Referenzmonat. Eine erhebliche Erleichterung stellt darüber hinaus die Möglichkeit eines Verzichtes auf den notwendigen Verlustnachweis dar.Die bisherigen Voraussetzungen verlieren mit dieser Neuregelung ihre Gültigkeit.
Für welchen Zeitraum gilt die Überbrückungshilfe III?
Die Überbrückungshilfe III umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021
Wer ist Antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 750 Millionen Euro Jahresumsatz, die in einem Monat im Förderzeitraum einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorweisen können.
Wie viel wird erstattet?
Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz bis zu 750 Millionen Euro, die in einem Monat im Förderzeitraum einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorweisen können.
„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe III
- Unternehmen die keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten, können von der Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 profitieren.
- Voraussetzung: Umsatzeinbruch von mindestens 40% zum jeweiligen Vorjahresmonat
Außerdem wichtig
- Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
- Investitionen für die bauliche Modernisierung, Umsetzung von Hygienekonzepten, Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden – wie z.B. der Aufbau oder die Erweiterung eines Online Shops
Überbrückungshilfe II
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Förderbeträge
- Erstattung von 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten)
- Erstattung von 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
(bisher 50% der Fixkosten) und
- Erstattung von 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
(bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)
Höhere Personalkostenpauschale
- Die Personalkostenpauschale wird von 10% der förderfähigen Kosten auf 20%
Überbrückungshilfe I
Corona Überbrückungshilfe des Bundes – Zuschuss
Die Antragstellung startet am 10.07.2020.
- Zuschüsse für die Monate Juni, Juli, August 2020
- für Soloselbstständige, selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sowie kleine und mittlere Berliner Unternehmen
- Antragstellung ausschließlich über Steuerberater und Wirtschaftsprüfer möglich
Für weitere Informationen zur Corona Überbrückungshilfe finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung.
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